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C.A 1510 zur CoVID19-Prävention

Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird Lüften als CoVID19-Präventionsmaßnahme beschrieben. Ein Raum gilt dann als gut und ausreichend gelüftet, bei gleichzeitig verringerten SARS-CoV-2-Ansteckungsrisiko, wenn die CO2-Konzentration in der Raumluft unter 1000 p.p.m. liegt.

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CA 6117

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