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Schulungen

Die Anforderungen an Ausführende in der Elektrotechnik werden laufend umfangreicher. Eine laufende Weiterbildung ist unverzichtbar. Schulungen und Seminare werden nach den Bedürfnissen meiner Kunden entwickelt und als Inhouse-Veranstaltung oder Seminar in den eigenen Schulungsräumlichkeiten unter Berücksichtigung der Historie und neuesten Entwicklungen der Bestimmungen angeboten und durchgeführt.

  • Anlagenerrichtung gem. OVE E 8101
  • Anlagenprüfung gem. OVE E 8101
  • Medizinisch genutzte Anlagen
  • Erdungsmessung
  • Blitzschutz
  • Mess- und Prüftechnik
  • Betrieb elektrischer Anlagen
  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  • Betriebsmittel- und Maschinenprüfung
  • Arbeiten in Spannungsnähe
  • Arbeiten unter Spannung (AuS)
  • Schaltberechtigung

Auf Kundenwunsch werden Veranstaltungen auch mit Prüfungen abgeschlossen. Seminare zu den Themen "Arbeiten unter Spannung" und "Schaltberechtigung" werden grundsätzlich mit Prüfung angeboten.

Bei Seminaren zu "Arbeiten unter Spannung" werden die Anforderungen der ÖVE-Richtlinie R16 umgesetzt.

Aufgrund der derzeitigen COVID19-Situation werden Schulungen bevorzugt als ONLINE-Schulungen angeboten. Präsenzschulungen werden nur unter gesicherter Einhaltung der Abstandsregeln in gut durchlüfteten Räumen durchgeführt. Für eine Veranstaltung mit maximal 10 Teilnehmern ist ein Veranstaltungsraum von mindestens 60 m2 erforderlich (Vortragender und Verkehrswege im Raum bereits eingerechnet, Teilnehmer bei Tischen mit mind. 1m Abstand --> 1 Sitzplatz frei). Praxisschulungen werden bevorzugt als Freiluftveranstaltungen durchgeführt. Praxisschulungen in Innenräumen werden ausschließlich mit MNS-Masken für alle Personen im Raum durchgeführt.

Veranstaltungen (Auszug aus der COVID19-Lockerungsverordnung vom 24.7.2020)

§ 10.

(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur ... Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.

C.A 1510 zur CoVID19-Prävention

Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird Lüften als CoVID19-Präventionsmaßnahme beschrieben. Ein Raum gilt dann als gut und ausreichend gelüftet, bei gleichzeitig verringerten SARS-CoV-2-Ansteckungsrisiko, wenn die CO2-Konzentration in der Raumluft unter 1000 p.p.m. liegt.

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